Das neue Heizungsgesetz erlaubt Gasheizungen wieder — die Anschaffung ist günstig, die Entscheidung fühlt sich einfach an. Aber ab 2029 greift die Grüngas-Pflicht, und die macht eine neue Gasheizung Jahr für Jahr teurer.
Stand Juli 2026 · Muster-Einfamilienhaus, live gerechnet · unverbindliche Näherungswerte, ohne Gewähr.
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) fällt die umstrittene 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht. Das GModG wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (Gesetz vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226) und ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die Beimischpflicht gilt damit für Heizungen für Gas, Heizöl oder Flüssiggas, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden — beim Einbau in ein bestehendes Gebäude, typischerweise beim Heizungstausch (§ 43 GModG), ebenso wie in Neubauten, die bis zum 31. Dezember 2029 errichtet werden (§ 10 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 43 GModG); ihre erste Stufe greift 2029, und neben der Beimischung lässt das Gesetz weitere Erfüllungswege sowie einen Aufschub bei irreparablem Ausfall zu (§ 43 Absatz 3 bis 5 und Absatz 7 GModG). Eine neue Gas- oder Ölheizung darf damit wieder grundsätzlich eingebaut werden. Das klingt nach Entwarnung — doch das Gesetz verschiebt die Kosten nur: vom günstigen Einbau in den teuren Betrieb. Denn ab 2029 muss jede neue Gasheizung teures Grüngas beimischen. Die Rechnung über 20 Jahre zeigt, was das bedeutet:
Die Bio-Treppe gilt für Heizungen für Gas, Heizöl oder Flüssiggas, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingebaut werden. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Einbau, nicht das Bestell- oder Rechnungsdatum. Wer eine solche Heizung betreibt, muss ab 2029 einen wachsenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe beimischen. Das Gesetz nennt vier Stufen: 10 Prozent (2029), 15 Prozent (2030), 30 Prozent (2035) und 60 Prozent (2040). Anrechenbar sind neben Biomethan auch Bioheizöl, biogenes Flüssiggas sowie Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate. Beim leitungsgebundenen Gas führt das in der Praxis zu Biomethan, und das kostet rund doppelt so viel wie Erdgas. Dazu steigen die Gasnetzentgelte, weil immer weniger Haushalte am Gasnetz hängen und dessen Fixkosten sich auf weniger Schultern verteilen.
Und wenn ich neu baue? Dann gilt dieselbe Treppe — mit einer Frist. Der Paragraf mit der Beimischpflicht steht zwar im Kapitel über bestehende Gebäude und beschreibt dort den Einbau in ein bestehendes Gebäude; für neu errichtete Gebäude verweist das Gesetz aber ausdrücklich auf dieselben Vorgaben, und die Gesetzesbegründung sagt es wörtlich: Diese Maßgaben seien „für neu zu errichtende Gebäude nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 einzuhalten" (Bundestags-Drucksache 21/6278, Seite 96). Erfasst sind Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2029 errichtet werden. Diese Grenze steht nicht im Gesetzestext, sondern folgt daraus, dass zum 1. Januar 2030 eine strengere Regel an ihre Stelle tritt; benannt wird sie in der Gesetzesbegründung (Seite 125). Ob dabei das Datum des Bauantrags oder der Fertigstellung zählt, sagt das Gesetz nicht.
Danach wird es strenger statt lockerer. Ab dem 1. Januar 2030 muss grundsätzlich jeder Neubau ein Nullemissionsgebäude sein und darf am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr verursachen. Und schon ab dem 1. Januar 2027 wird der Effizienznachweis gegen ein neu gefasstes Vergleichsgebäude geführt: Es rechnet mit einem technologieneutralen Wärmeerzeuger, dem das Gesetz einen Primärenergiefaktor von 0,75 zuweist (ab 2030: 0,70) — Erdgas trägt dagegen den Faktor 1,1. Ein Neubau mit reiner Gasheizung liegt damit rechnerisch über dem Vergleichswert und muss den Abstand an anderer Stelle ausgleichen, etwa über besseren Wärmeschutz oder eigene erneuerbare Erzeugung. Als Wahl für einen Neubau ist die fossile Heizung damit ein Auslaufmodell: Wer ab 2030 baut, darf sie nicht mehr einsetzen; wer vorher baut, nimmt die Bio-Treppe mit.
Und wenn ich schon eine Gasheizung habe? Von der Bio-Treppe wird sie nicht erfasst — die trifft nur neu eingebaute Anlagen. Ganz verschont bleiben Bestandsheizungen aber voraussichtlich nicht: Dasselbe Gesetz kündigt in § 42a eine Grüngas- und Grünheizölquote an: Ein eigenes Gesetz — vorzulegen bis zum 1. Dezember 2026 — soll nicht die Heizung, sondern die Anbieter von Gas, Heizöl und Flüssiggas verpflichten, ihre Brennstoffe bis 2045 vollständig auf klimaneutrale umzustellen. Das wirkt auf alle, die diesen Brennstoff kaufen — auch auf alte Anlagen. Wie hoch die Quote zu Beginn ausfällt, steht noch nicht fest: Die Gesetzesbegründung geht von einem Start im Jahr 2028 mit zunächst bis zu einem Prozent aus, im Gesetzestext steht diese Zahl nicht. Belastbar rechnen lässt sich damit heute noch nicht.
Aus derselben Ankündigung stammt die Zahl für 2045. Über 2040 hinaus schreibt die Bio-Treppe nämlich nichts fort — eine 100-Prozent-Stufe steht nicht im Gesetz. Dass Heizungsbrennstoffe ab 2045 vollständig klimaneutral sein sollen, ist das Ziel hinter jener Quote. Solange sie nicht beschlossen ist, ist alles, was für 2045 gerechnet wird, eine Annahme — und keine Folge des heutigen Gesetzes.
Bemerkenswert ist, woher dieser Anstieg kommt. Das IW schlüsselt ihn für seinen Beispielhaushalt auf: Von den 871 Euro, die eine Gasheizung im Jahr 2040 mehr kostet als heute, entfallen 44 Euro auf den CO₂-Preis, 184 Euro auf die steigenden Netzentgelte — und 643 Euro auf das beigemischte Grüngas. Rund drei Viertel der Mehrkosten sind also weder Klimaabgabe noch Netz, sondern schlicht der teurere Brennstoff. Wer bei der Gasheizung auf sinkende CO₂-Preise hofft, hofft damit auf den kleinsten der drei Posten.
„Im Altbau geht keine Wärmepumpe“ ist der hartnäckigste Irrtum. Richtig ist nur: Im unsanierten Haus arbeitet sie mit höheren Vorlauftemperaturen und damit schlechterer Arbeitszahl — sie braucht mehr Strom. Genau das steckt oben im Umschalter „Unsaniert“, ehrlich eingerechnet samt alter Heizkörper. Trotzdem bleibt sie über 20 Jahre klar günstiger, gerade weil die Gasheizung so teuer wird. Größere Heizkörper oder eine schrittweise Sanierung verbessern die Arbeitszahl zusätzlich — nötig für den Betrieb sind sie nicht.
Dafür spricht auch, wie das IW selbst gerechnet hat. Es setzt für die Wärmepumpe bewusst niedrige Arbeitszahlen an — 3,0 im teilsanierten, 2,2 im unsanierten Gebäude — und schreibt dazu, diese Werte bildeten „bewusst ungünstige Einsatzbedingungen“ ab und seien nicht der Durchschnitt einer gut ausgelegten Anlage. Der Gasheizung wird umgekehrt ein Nutzungsgrad von 95 Prozent zugestanden. Der Vergleich sei damit, so der Report wörtlich, „bewusst zugunsten der Gasheizung ausgestaltet“. Dass die Wärmepumpe trotzdem deutlich günstiger herauskommt, ist deshalb eher ein vorsichtiges als ein geschöntes Ergebnis.
Stimmt — eine Wärmepumpe kostet im Einbau mehr als eine Gastherme. Aber die BEG-Förderung fängt einen großen Teil davon auf, und der laufende Kostenvorteil holt den Rest über die Jahre mehrfach herein. Was für dein Haus herauskommt — mit Förderung, Amortisation und optionaler PV-Anlage — rechnet unser Wärmepumpen-Rechner in einer Minute aus.
Ja. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hebt die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht auf und lässt neue Gasheizungen wieder grundsätzlich zu. Die Anschaffung ist günstiger als eine Wärmepumpe — aber ab 2029 greift die Grüngas-Pflicht, die den Gasbetrieb Jahr für Jahr teurer macht.
Die Bio-Treppe (§ 43 GModG) gilt für Heizungen für Gas, Heizöl oder Flüssiggas, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden — im Bestand wie im Neubau (dort für Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2029 errichtet werden). Wer eine solche Heizung betreibt, muss ab 2029 einen steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe beimischen. Das Gesetz nennt vier Stufen: 10 Prozent (2029), 15 Prozent (2030), 30 Prozent (2035) und 60 Prozent (2040). Eine 100-Prozent-Stufe steht dort nicht; dass Heizungsbrennstoffe ab 2045 vollständig klimaneutral sein sollen, folgt aus einer eigenen Ankündigung des Gesetzes (§ 42a GModG), für die ein gesondertes Quotengesetz erst noch kommen muss. Anrechenbar sind neben Biomethan auch Bioheizöl, biogenes Flüssiggas sowie Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate. Biomethan kostet rund doppelt so viel wie Erdgas, deshalb steigt der Gaspreis deutlich stärker als durch die normale Teuerung.
Ja, mit einer Frist. Der Paragraf zur Beimischpflicht steht zwar im Kapitel über bestehende Gebäude und beschreibt dort den Einbau in ein bestehendes Gebäude — für neu errichtete Gebäude verweist das Gesetz aber ausdrücklich auf dieselben Vorgaben (§ 10 Absatz 2 Nummer 3 GModG: „die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend"). Die Gesetzesbegründung sagt es wörtlich: Diese Maßgaben seien „für neu zu errichtende Gebäude nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 einzuhalten" (Bundestags-Drucksache 21/6278, Seite 96). Wer heute neu baut und sich für Gas, Heizöl oder Flüssiggas entscheidet, hat also dieselbe Treppe vor sich. Die Frist: Das gilt für Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2029 errichtet werden — diese Grenze steht nicht im Gesetzestext selbst, sondern folgt daraus, dass zum 1. Januar 2030 eine strengere Regel an ihre Stelle tritt; sie wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich so genannt (Seite 125). Ob dabei das Datum des Bauantrags oder der Fertigstellung zählt, sagt das Gesetz nicht. Ab dem 1. Januar 2030 muss dann grundsätzlich jeder Neubau ein Nullemissionsgebäude sein und darf am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr verursachen. Und schon ab dem 1. Januar 2027 wird der Effizienznachweis gegen ein neu gefasstes Vergleichsgebäude geführt: Es rechnet mit einem technologieneutralen Wärmeerzeuger, dem das Gesetz einen Primärenergiefaktor von 0,75 zuweist (ab 2030: 0,70) — Erdgas trägt dagegen den Faktor 1,1. Ein Neubau mit reiner Gasheizung liegt damit rechnerisch über dem Vergleichswert und muss den Abstand an anderer Stelle ausgleichen, etwa über besseren Wärmeschutz oder eigene erneuerbare Erzeugung.
Die Bio-Treppe nicht — sie erfasst nur Heizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden. Ganz verschont bleiben Bestandsanlagen aber voraussichtlich nicht: Dasselbe Gesetz kündigt in § 42a eine Grüngas- und Grünheizölquote an. Ein eigenes Gesetz — vorzulegen bis zum 1. Dezember 2026 — soll die Anbieter von Gas, Heizöl und Flüssiggas verpflichten, ihre Brennstoffe bis 2045 vollständig auf klimaneutrale umzustellen. Diese Quote setzt beim Brennstoff an, nicht bei der Heizung, und wirkt damit auch auf ältere Anlagen. Wie hoch sie zu Beginn ausfällt, ist noch offen: Die Gesetzesbegründung geht von einem Start im Jahr 2028 mit zunächst bis zu einem Prozent aus, im Gesetzestext steht diese Zahl nicht. Unsere Rechnung bildet deshalb nur die Bio-Treppe für neue Heizungen ab.
Der Gaspreis je Kilowattstunde steigt laut IW-Report von rund 11 Cent (2026) auf etwa 20 Cent (2040) — annähernd eine Verdopplung. Für einen typischen Haushalt mit rund 10.000 Kilowattstunden Verbrauch sind das etwa 1.080 Euro (2026) und 1.950 Euro (2040); ein größerer, unsanierter Altbau wie im Chart oben verbraucht mehr und zahlt entsprechend mehr. Der vom IW für 2045 gerechnete Wert von rund 24 Cent (etwa 2.370 Euro im Jahr) liegt jenseits der gesetzlichen Stufen: Er unterstellt eine vollständig klimaneutrale Versorgung, die noch in einem eigenen Gesetz geregelt werden muss. Neben der Beimischung treiben steigende Gasnetzentgelte den Preis, weil immer weniger Haushalte am Gasnetz hängen und die Fixkosten auf weniger Schultern verteilt werden.
Ja. Die verbreitete Annahme, im Altbau brauche man erst eine Vollsanierung, stimmt so pauschal nicht. Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe arbeitet auch bei höheren Vorlauftemperaturen — nur mit etwas schlechterer Arbeitszahl, also höherem Stromverbrauch. Weil die Gasheizung durch die Grüngas-Pflicht so stark teurer wird, ist die Wärmepumpe selbst im unsanierten Haus über 20 Jahre klar günstiger. Größere Heizkörper oder eine Teilsanierung verbessern die Arbeitszahl zusätzlich.
Für mein Haus rechnen →In den meisten Fällen ja. Die Wärmepumpe kostet in der Anschaffung mehr, aber die BEG-Förderung deckt oft 50 bis 70 Prozent, und die laufenden Kosten liegen deutlich unter denen einer Gasheizung mit Grüngas-Pflicht. Über 20 Jahre entsteht so ein Vorsprung von mehreren zehntausend Euro. Wie es für dein Haus aussieht, rechnet der Wärmepumpen-Rechner aus.
Ersparnis berechnen →Die Beimischpflicht (Bio-Treppe) steht als § 43 im GModG. Das GModG wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (Gesetz vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226) und ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die Beimischpflicht gilt damit für Heizungen für Gas, Heizöl oder Flüssiggas, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden — beim Einbau in ein bestehendes Gebäude, typischerweise beim Heizungstausch (§ 43 GModG), ebenso wie in Neubauten, die bis zum 31. Dezember 2029 errichtet werden (§ 10 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 43 GModG); ihre erste Stufe greift 2029, und neben der Beimischung lässt das Gesetz weitere Erfüllungswege sowie einen Aufschub bei irreparablem Ausfall zu (§ 43 Absatz 3 bis 5 und Absatz 7 GModG). Beschlossen ist damit die Pflicht — nicht der Preis: Wie teuer Biomethan und Netzentgelte tatsächlich werden, ist eine Annahme des IW-Reports, ein plausibler Korridor und keine exakte Vorhersage. Noch offen ist außerdem die Quote für die Brennstoff-Anbieter, die das Gesetz nur ankündigt (§ 42a GModG) und die bis zum 1. Dezember 2026 in einem eigenen Gesetz geregelt werden soll.
Preispfade nach dem IW-Report 36/2026 „Mehrkostenrisiken durch das Gebäudemodernisierungsgesetz“ (Institut der deutschen Wirtschaft), einem arbeitgebernahen Institut. Beschlossen ist die Beimischpflicht mit ihren vier Stufen bis 2040; die Kostenhöhe und die Fortschreibung bis 2045 sind Annahmen des Reports — ein plausibler Korridor, keine punktgenaue Prognose. Die Heizkosten-Grafik gibt es auch als Widget zum Einbetten.
Alle Berechnungen und Angaben sind unverbindliche Näherungswerte ohne Anspruch auf Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit und stellen keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar.